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Schneller schuldenfrei – ohne Insolvenz, ohne Wohlverhaltensphase, ohne Anwalt - mit Beweisen
Aus HILFE: Tipps, Tricks & Urteile skool.com/hilfe-6548 Die meisten überschuldeten Unternehmer glauben, dass sie eine Insolvenz in Deutschland durchlaufen müssen. Mit Anwalt. Mit Wohlverhaltensphase. Und mit dem Risiko, dass am Ende alles umsonst war. Das stimmt nicht. Seit 2009 nutzen wir ein gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren im EU-Ausland, das auch in Deutschland rechtlich anerkannt ist. Und das bedeutet: ✅ Was wir tun – und warum es funktioniert: - Keine Insolvenz erforderlich. - Kein Anwalt notwendig. - Keine 3-jährige Wohlverhaltensphase. - Eine Restschuldbefreiung zu 100 % garantiert. - Nur 1–5 % Rückzahlung der Schuldensumme. - In der Regel bist Du in 3 bis 6 Monaten schuldenfrei! - Ein Wohnsitz in Deutschland kann beibehalten werden, ein Zimmer im EU-Ausland reicht. Im Vergleich dazu: ⚖️ Das deutsche Insolvenzplanverfahren: - Es ist Anwaltspflicht oder eine intensive Beratung erforderlich. - Vergleichsquote oft mindestens 30 % - Es ist mit hohem Aufwand und hohen Kosten verbunden und es gibt keine Garantie. - Nur bei ausreichendem Einkommen überhaupt machbar. - Die Verfahrensdauer beträgt 4–12 Monate, wenn die Gläubiger zustimmen. - Wenn nicht, erfolgt ein Rückfall in die 3-jährige Wohlverhaltensphase. 🎯 Fazit: Wenn Du innerhalb von sechs Monaten schuldenfrei sein willst – ohne Insolvenz, ohne Anwalt, ohne Risiko –, dann ist das Schuldenregulierungsverfahren im EU-Ausland der einzige realistische Weg. Wir zeigen Dir ganz konkret, wie es geht. Beweise hier: Wir entschulden in der Regel jeden innerhalb von drei bis sechs Monaten. Eine Garantie darauf können wir nicht geben, aber es dauert nur in wenigen Fällen etwas länger. Ergebnis unserer Arbeit in zwei Fällen: – 1 Prozent der geschuldeten Summe wurde vereinbart. – 4 Prozent der geschuldeten Summe wurde vereinbart. Du zahlst 1 bis 5 Prozent der geschuldeten Summe innerhalb von ca. sechs Monaten. ⚖️ Rechtsgrundlage & EU-Anerkennung
Schneller schuldenfrei – ohne Insolvenz, ohne Wohlverhaltensphase, ohne Anwalt - mit Beweisen
Wie Gläubiger auf Deine Kryptowährungen zugreifen können
Aus HILFE: Tipps, Tricks & Urteile skool.com/hilfe-6548 Kryptowerte sind wie „andere Vermögensrechte“ gemäß § 857 ZPO pfändbar, obwohl sie nicht von einem Dritten (wie ein Bankkonto) verwahrt werden. Die Pfändung mangels Drittschuldner nach § 857 Abs. 2 ZPO erfolgt durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner mit dem Gebot, sich jeder Verfügung hierüber zu enthalten. Weiterhin hat der Gläubiger ein Auskunftsrecht: Wird für den Zugriff ein „Private Key“ bzw. werden weitere (Zugangs-)Informationen benötigt, ist der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO auskunftspflichtig. Achtung: Ein „Private Key“ (privater Schlüssel) ist bei Kryptowährungen eine Art Sicherheitsmechanismus und einem Passwort vergleichbar. Dessen Kenntnis ist für eine Vollstreckung zwingend. Eine weitere Variante wäre: Der Kryptobestand könnte nicht dem Schuldner selbst, sondern einem Dritten zugeordnet sein. Dann kann zwar ebenfalls gepfändet werden (§ 857 ZPO, i. V. m. §§ 829 ff. ZPO). Allerdings ist dann der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe bzw. Übertragung der betroffenen Kryptowerte sowie ggf. der Auskunftsanspruch der schon oben genannten Informationen (Private Keys u. a.) zu pfänden. Unterhält der Schuldner Kryptowährungen bei einer Börse, lassen sich dessen dort geführte Konten klassisch gemäß § 829 ZPO pfänden. Zu den Kryptobörsen zählen z. B. Bison, Scalable Capital oder Trade Republic. Die besten Krypto Börsen 2025 im Vergleich
Wie Gläubiger auf Deine Kryptowährungen zugreifen können
Gerichtsvollzieher muss Gläubiger umfassend über Konten des Schuldners informieren
Aus HILFE: Tipps, Tricks & Urteile skool.com/hilfe-6548 Leitsatz: BGH-Urteil vom 24.3.22, I ZB 55/21: Der Gerichtsvollzieher muss dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 S. 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind. Die Bestimmung ermöglicht es, Auskünfte bei Dritten einzuholen, bei denen nach der Lebenserfahrung (Musielak/Voit, ZPO, § 802l Rn. 1) typischerweise Informationen zu Vermögenswerten des Schuldners vorliegen. Folgende Informationen stehen dem Gläubiger zu: • Einkünfte des Schuldners, die auf das Konto eines Dritten überwiesen werden • Möglicherweise pfändbare Ansprüchen des Schuldners gegen den Dritten, wenn er über dessen Konto seinen Zahlungsverkehr abwickelt und für das Drittkonto verfügungsberechtigt ist • Pfändbare Herausgabeansprüche nach § 667 BGB (BVerfG VE 15, 206) Bei den dem Gläubiger zustehenden Informationen geht es allerdings nur um die Mitteilung der Kontostammdaten des Dritten und nicht etwa der Kontobewegungen oder des Kontostands.
Gerichtsvollzieher muss Gläubiger umfassend über Konten des Schuldners informieren
Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2025
Inhalt der Broschüre: Jährliche Anpassung: Erhöhung oder Verringerung des Grundfreibetrages; Pfändung bestimmter Einkommensbestandteile Erhöhung des unpfändbaren Betrags in besonderen Fällen Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto Pfändungsschutz bei Gemeinschaftskonten Beratungsmöglichkeiten Die ab 1. Juli 2025 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen. Hier einige Tabellen. Die PFD-Broschüre enthält alle Tabellen.
Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2025
Schufa-Einträge müssen sofort gelöscht werden
Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Schufa. Gerichtliche Entscheidungen Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Schufa-Einträge sofort gelöscht werden müssen, sobald eine Schuld vollständig beglichen ist. Die bisherige Praxis, Daten bis zu drei Jahre zu speichern, ist damit beendet. Das Gericht beruft sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere auf das Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17) und das Recht auf Widerspruch (Artikel 21). Frühere Regelungen und Änderungen Bisher speicherte die Schufa die Daten bis zu drei Jahre nach Begleichung der Schulden. Seit dem 1. Mai 2025 gilt eine neue 100-Tage-Regel, die die Speicherdauer auf 18 Monate reduziert, sofern die Schulden innerhalb von 100 Tagen beglichen wurden. Das Oberlandesgericht Köln folgt nun der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Dezember 2023, die eine maximale Speicherdauer von sechs Monaten für Schuldnerregister vorsieht. Rechte der Verbraucher Verbraucher haben das Recht, gegen die Weiterverarbeitung ihrer Daten Widerspruch einzulegen. Bei unrechtmäßig langer Speicherung können Betroffene Schadensersatz in Höhe von 500 Euro oder mehr erhalten. Bei Verstößen gegen die Löschungspflichten besteht die Möglichkeit, eine Website zur Antragstellung zu nutzen, um die Löschung der Daten zu beantragen. Handlungsempfehlungen Bei langen Speicherzeiten sollte man rechtzeitig einen Antrag auf Löschung stellen. Es besteht die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern, wenn Daten unrechtmäßig gespeichert wurden. Nutzer sollten sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten lassen oder die Unterstützung von spezialisierten Anwälten in Anspruch nehmen. Fazit Die Praxis der dauerhaften Speicherung negativer Schufa-Einträge wird durch neue Gerichtsurteile deutlich eingeschränkt. Dies ist ein wichtiger Schritt für den Datenschutz und die Schutzrechte der Verbraucher. Schufa-Website
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