Kryptowerte sind wie „andere Vermögensrechte“ gemäß § 857 ZPO pfändbar, obwohl sie nicht von einem Dritten (wie ein Bankkonto) verwahrt werden.
Die Pfändung mangels Drittschuldner nach § 857 Abs. 2 ZPO erfolgt durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner mit dem Gebot, sich jeder Verfügung hierüber zu enthalten.
Weiterhin hat der Gläubiger ein Auskunftsrecht:
Wird für den Zugriff ein „Private Key“ bzw. werden weitere (Zugangs-)Informationen benötigt, ist der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO auskunftspflichtig.
Achtung: Ein „Private Key“ (privater Schlüssel) ist bei Kryptowährungen eine Art Sicherheitsmechanismus und einem Passwort vergleichbar. Dessen Kenntnis ist für eine Vollstreckung zwingend.
Eine weitere Variante wäre:
Der Kryptobestand könnte nicht dem Schuldner selbst, sondern einem Dritten zugeordnet sein. Dann kann zwar ebenfalls gepfändet werden (§ 857 ZPO, i. V. m. §§ 829 ff. ZPO). Allerdings ist dann der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe bzw. Übertragung der betroffenen Kryptowerte sowie ggf. der Auskunftsanspruch der schon oben genannten Informationen (Private Keys u. a.) zu pfänden.
Unterhält der Schuldner Kryptowährungen bei einer Börse, lassen sich dessen dort geführte Konten klassisch gemäß § 829 ZPO pfänden. Zu den Kryptobörsen zählen z. B. Bison, Scalable Capital oder Trade Republic.