Schufa-Einträge müssen sofort gelöscht werden
Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Schufa.
Gerichtliche Entscheidungen
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Schufa-Einträge sofort gelöscht werden müssen, sobald eine Schuld vollständig beglichen ist.
Die bisherige Praxis, Daten bis zu drei Jahre zu speichern, ist damit beendet.
Das Gericht beruft sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere auf das Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17) und das Recht auf Widerspruch (Artikel 21).
Frühere Regelungen und Änderungen
Bisher speicherte die Schufa die Daten bis zu drei Jahre nach Begleichung der Schulden.
Seit dem 1. Mai 2025 gilt eine neue 100-Tage-Regel, die die Speicherdauer auf 18 Monate reduziert, sofern die Schulden innerhalb von 100 Tagen beglichen wurden.
Das Oberlandesgericht Köln folgt nun der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Dezember 2023, die eine maximale Speicherdauer von sechs Monaten für Schuldnerregister vorsieht.
Rechte der Verbraucher
Verbraucher haben das Recht, gegen die Weiterverarbeitung ihrer Daten Widerspruch einzulegen.
Bei unrechtmäßig langer Speicherung können Betroffene Schadensersatz in Höhe von 500 Euro oder mehr erhalten.
Bei Verstößen gegen die Löschungspflichten besteht die Möglichkeit, eine Website zur Antragstellung zu nutzen, um die Löschung der Daten zu beantragen.
Handlungsempfehlungen
Bei langen Speicherzeiten sollte man rechtzeitig einen Antrag auf Löschung stellen.
Es besteht die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern, wenn Daten unrechtmäßig gespeichert wurden.
Nutzer sollten sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten lassen oder die Unterstützung von spezialisierten Anwälten in Anspruch nehmen.
Fazit
Die Praxis der dauerhaften Speicherung negativer Schufa-Einträge wird durch neue Gerichtsurteile deutlich eingeschränkt.
Dies ist ein wichtiger Schritt für den Datenschutz und die Schutzrechte der Verbraucher.
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Horst D. Deckert
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Schufa-Einträge müssen sofort gelöscht werden
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