Leitsatz: BGH-Urteil vom 24.3.22, I ZB 55/21:
Der Gerichtsvollzieher muss dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 S. 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.
Die Bestimmung ermöglicht es, Auskünfte bei Dritten einzuholen, bei denen nach der Lebenserfahrung (Musielak/Voit, ZPO, § 802l Rn. 1) typischerweise Informationen zu Vermögenswerten des Schuldners vorliegen.
Folgende Informationen stehen dem Gläubiger zu:
• Einkünfte des Schuldners, die auf das Konto eines Dritten überwiesen werden
• Möglicherweise pfändbare Ansprüchen des Schuldners gegen den Dritten, wenn er über dessen Konto seinen Zahlungsverkehr abwickelt und für das Drittkonto verfügungsberechtigt ist
• Pfändbare Herausgabeansprüche nach § 667 BGB (BVerfG VE 15, 206)
Bei den dem Gläubiger zustehenden Informationen geht es allerdings nur um die Mitteilung der Kontostammdaten des Dritten und nicht etwa der Kontobewegungen oder des Kontostands.