Wehrpflicht für Auslandsdeutsche – Was seit 1. Januar 2026 tatsächlich gilt
Seit dem 1. Januar 2026 gilt § 3 Wehrpflichtgesetz wieder auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls, weil § 2 Abs. 3 WPflG ihn ausdrücklich für die Friedenslage aktiviert. § 3 Abs. 2 WPflG bestimmt, dass männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr benötigen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen wollen, solange die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG noch nicht vorliegen. Die Wehrpflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Diese Rechtslage wird oft verkürzt oder missverständlich dargestellt. Unzutreffend ist die pauschale Behauptung, seit dem 1. Januar 2026 brauche nun jeder deutsche Mann unter 45 Jahren generell eine Genehmigung der Bundeswehr für jeden längeren Auslandsaufenthalt. So einfach ist die Rechtslage nicht. Entscheidend ist, ob die betreffende Person überhaupt noch der aktiven Wehrpflicht unterliegt oder ob diese ruht. Der entscheidende Punkt: Ruhen der Wehrpflicht bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt § 1 Abs. 2 WPflG regelt, dass die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben und anzunehmen ist, dass sie diesen Aufenthalt im Ausland beibehalten wollen. Genau diese Vorschrift ist für Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland der zentrale Anknüpfungspunkt. Das bedeutet in der Praxis: Wer als Deutscher bereits dauerhaft im Ausland lebt, dort seinen ständigen Wohnsitz hat und dort auch seine wirtschaftliche Lebensgrundlage unterhält, für den spricht die geltende Rechtslage grundsätzlich dafür, dass die Wehrpflicht ruht. Die Bundeswehr bestätigt diese Linie in ihren Informationen zum neuen Wehrdienst ausdrücklich: Deutsche Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Wehrerfassung keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen den Fragebogen derzeit nicht ausfüllen; ziehen sie später wieder nach Deutschland, werden sie dann erfasst.