Offtopic - habt Ihr das gewusst? Automatische Vollstreckungen
Erinnerung gemäß § 766 ZPO
sowie Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Hiermit erhebe ich Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24 entschieden, dass bei
elektronisch übermittelten Vollstreckungsaufträgen die Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO
einzuhalten sind.
Dem Erinnerungsführer liegen jedoch lediglich Teile des Vollstreckungsersuchens vor. Der
vollständige elektronische Vollstreckungsauftrag wurde nicht vorgelegt.
Damit ist derzeit nicht überprüfbar, ob die Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO sowie der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehalten wurden.
Es wird daher beantragt,
1. das vollständige elektronische Vollstreckungsersuchen einschließlich des vollständigen
Vollstreckungsauftrags beizuziehen,
2. den Vollstreckungsauftrag auf die Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO sowie der
Rechtsprechung des BGH (VII ZB 29/24) zu überprüfen,
3. die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Erinnerung einstweilen einzustellen bzw.
auszusetzen,
4. und nach Prüfung die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
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Marco Vierus
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