Seit dem 1. Januar 2026 gilt § 3 Wehrpflichtgesetz wieder auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls, weil § 2 Abs. 3 WPflG ihn ausdrücklich für die Friedenslage aktiviert. § 3 Abs. 2 WPflG bestimmt, dass männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr benötigen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen wollen, solange die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG noch nicht vorliegen. Die Wehrpflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.
Diese Rechtslage wird oft verkürzt oder missverständlich dargestellt. Unzutreffend ist die pauschale Behauptung, seit dem 1. Januar 2026 brauche nun jeder deutsche Mann unter 45 Jahren generell eine Genehmigung der Bundeswehr für jeden längeren Auslandsaufenthalt. So einfach ist die Rechtslage nicht. Entscheidend ist, ob die betreffende Person überhaupt noch der aktiven Wehrpflicht unterliegt oder ob diese ruht.
Der entscheidende Punkt:
Ruhen der Wehrpflicht bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt
§ 1 Abs. 2 WPflG regelt, dass die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben und anzunehmen ist, dass sie diesen Aufenthalt im Ausland beibehalten wollen. Genau diese Vorschrift ist für Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland der zentrale Anknüpfungspunkt.
Das bedeutet in der Praxis: Wer als Deutscher bereits dauerhaft im Ausland lebt, dort seinen ständigen Wohnsitz hat und dort auch seine wirtschaftliche Lebensgrundlage unterhält, für den spricht die geltende Rechtslage grundsätzlich dafür, dass die Wehrpflicht ruht. Die Bundeswehr bestätigt diese Linie in ihren Informationen zum neuen Wehrdienst ausdrücklich: Deutsche Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Wehrerfassung keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen den Fragebogen derzeit nicht ausfüllen; ziehen sie später wieder nach Deutschland, werden sie dann erfasst.
Wo die juristische Abgrenzung verläuft
Die eigentliche rechtliche Trennlinie verläuft nicht zwischen „in Deutschland“ und „im Ausland“, sondern zwischen zwei Fallgruppen:
Die erste Fallgruppe betrifft Personen, die bereits dauerhaft im Ausland leben. Hier greift grundsätzlich das Ruhen der Wehrpflicht nach § 1 Abs. 2 WPflG.
Die zweite Fallgruppe betrifft Personen, die noch in Deutschland leben und dann planen, Deutschland für länger als drei Monate zu verlassen oder ihren Aufenthalt ins Ausland zu verlegen. Genau hier wird § 3 Abs. 2 WPflG rechtlich relevant.
Besonders wichtig ist dabei § 1 Abs. 3 WPflG. Danach ruht die Wehrpflicht gerade nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung aus Deutschland ins Ausland verlegen. Das ist der juristisch entscheidende Punkt: Wer aus Deutschland heraus ohne die erforderliche Genehmigung langfristig oder dauerhaft ins Ausland geht, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, seine Wehrpflicht ruhe nun wegen des Auslandsaufenthalts.
Was das konkret bedeutet
Die Rechtslage lässt sich präzise so zusammenfassen:
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Genehmigungspflicht des § 3 Abs. 2 WPflG wieder auch außerhalb von Spannungs- und Verteidigungsfall. Das ist richtig.
Falsch wäre jedoch die Aussage, dass deshalb pauschal alle deutschen Männer unter 45 Jahren mit Auslandsbezug automatisch eine Genehmigung der Bundeswehr brauchen.
Für Deutsche mit ständigem Aufenthalt und Lebensgrundlage im Ausland ruht die Wehrpflicht grundsätzlich.
Rechtlich sensibel ist vor allem der Fall des Wegzugs aus Deutschland oder eines längeren Auslandsaufenthalts von mehr als drei Monaten, wenn die betreffende Person noch unter die Wehrpflicht fällt und die Voraussetzungen des Ruhens noch nicht eingreifen. Dann ist die Genehmigungsfrage keine Theorie, sondern reale Rechtslage.
Bedeutung für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
Für Deutsche, die bereits im Ausland leben, kommt es entscheidend auf drei Punkte an:
erstens auf den ständigen Wohnsitz im Ausland,zweitens auf die Lebensgrundlage im Ausland,drittens auf die erkennbare Dauerhaftigkeit dieses Aufenthalts.
Wenn diese Merkmale erfüllt sind, spricht die aktuelle Rechtslage dafür, dass die Wehrpflicht ruht. In dieser Konstellation handelt es sich gerade nicht um denselben Fall wie bei jemandem, der noch in Deutschland lebt und von dort aus einen längeren Auslandsaufenthalt plant.
Wer dagegen in Deutschland lebt und das Land für mehr als drei Monate verlassen will, sollte die Vorschrift ernst nehmen. Der Gesetzeswortlaut spricht nicht nur von Auswanderung, sondern allgemein vom Verlassen Deutschlands für länger als drei Monate. Wie streng diese Regelung im Einzelfall verwaltungspraktisch gehandhabt wird, kann von den Umständen abhängen. Der Gesetzestext selbst ist aber eindeutig genug, dass längere Auslandsaufenthalte nicht leichtfertig ignoriert werden sollten.
Fazit
Die aktuelle Rechtslage lautet nicht:„Seit 2026 braucht jeder deutsche Mann unter 45 eine Ausreisegenehmigung der Bundeswehr.“
Die aktuelle Rechtslage lautet vielmehr:
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Genehmigungspflicht des § 3 Abs. 2 WPflG wieder auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls.
Für Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz und Lebensgrundlage im Ausland ruht die Wehrpflicht jedoch grundsätzlich.
Rechtlich kritisch ist vor allem der Fall des Wegzugs oder längeren Auslandsaufenthalts aus Deutschland heraus ohne die nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung.
Wer dauerhaft im Ausland lebt, sollte deshalb vor allem sauber belegen können, dass der ständige Aufenthalt, die Lebensgrundlage und die Dauerhaftigkeit des Auslandsaufenthalts tatsächlich vorliegen.
Wer dagegen noch in Deutschland lebt und einen längeren Auslandsaufenthalt plant, sollte die Genehmigungsfrage nicht als Gerücht abtun, sondern als reale gesetzliche Vorgabe behandeln.